INHALT

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Zweck
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
§ 9 Sportfischerpass
§ 10 Organe des Vereins
§ 11 Vorstand
§ 12 Einzelne Ämter
§ 13 Versammlungen
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Kassenführung und Prüfung
§ 16 Rücktritt des Vorstandes
§ 17 Vereinsgewässer und ihre Benutzung
§ 18 Jugendordnung
§ 19 Geschäftsordnung
§ 20 Ehrenrat
§ 21 Haftungsausschluss
§ 22 Auflösung
§ 23 Inkrafttreten
 

§ 1 Name und Sitz

Der am 17. Juli 1947 gegründete Verein führt den Namen
„Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e.V.".
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg/Hessen eingetragen.
Sitz des Vereins: Wölfersheim, Gerichtsstand: Friedberg/Hessen.
 

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nur satzungsmäßig vorgesehene Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck

Der Verein bezweckt:
  1. Allen Vereinsmitgliedern zum Zwecke der körperlichen Erholung und der Erhaltung der Gesundheit Gelegenheit zum Angeln zu bieten.
  2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern durch Schutz- und Besatzmaßnahmen.
  3. Die Erhaltung und den Ausbau der Vereinsgewässer im Sinne des Natur- und Umweltschutzes sowie die Schaffung neuer Angelmöglichkeiten.
  4. Gemeinschaftssinn zu pflegen und die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen.
  5. Unterrichtung der Öffentlichkeit im Sinne der vorgenannten Zielsetzung.
  6. Die Förderung der Jugendarbeit des Vereins.
  7. Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
 

§ 5 Mitgliedschaft und Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat beantragt werden. Mitglied kann nur werden, wer nach Charakter, Leumund und Kenntnissen Gewähr für ein satzungsgemäßes Verhalten bietet. Für eine aktive Mitgliedschaft ist der Nachweis einer Sportfischerprüfung nötig.
  2. Mitglieder können entweder aktive oder passive Mitglieder sein. Eine einmalige Wandlung von der aktiven- in die passive Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Passive Mitglieder erhalten keinen Angelerlaubnisschein.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliedschaft in einem oder mehreren Angelvereinen ist zu offenbaren. Solange Bewerber noch keinem Angelverein angehören, ist ihrer Bewerbung gegenüber anderen Bewerbern, die bereits Mitglied in einem Angelverein sind, der Vorzug zu geben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Vereins und die Angelfischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung der Finanzbehörde eine Aufnahmesperre beschließen, wenn eine Erweiterung der Zahl der Mitglieder den Vereinszweck gefährdet.
  6. Der Verein unterhält eine eigene Jugendgruppe. Eine Aufnahme in sie ist zwischen dem 10. bis 18. Lebensjahr möglich. Der Antrag auf Zugehörigkeit in der Vereins-jugendgruppe ist durch einen Erziehungsberechtigten beim Jugendgruppenleiter zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Jugendgruppenleiters über den Aufnahmeantrag.
  7. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BDSG gespeichert werden.

§ 6 Aufnahmegebühr und Beitrag

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in die Geschäftsordnung übernommen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für die passive Mitgliedschaft, sowie Bootsplatz-, Stellplatz- und Gastkartengebühren werden vom Vorstand festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist am 2. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig und wird im Abbuchungsverfahren eingezogen. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beitrag kostenfrei und rechtzeitig abgebucht werden kann.
Anfallende Bankgebühren trägt das Mitglied.
In besonderen Härtefällen, die von den davon betroffenen Mitgliedern schriftlich zu begründen sind, kann der Vorstand Zahlungsfrist oder Befreiung vom Jahresbeitrag gewähren. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verein. Ihnen stehen die Einrichtungen des Vereins nach Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere ist ihnendas Angeln bei Tag und Nacht erlaubt.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht einzusehen.
  3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, Kontrollen an den Vereinsgewässern durchzuführen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich gegenseitig zu achten, Kameradschaft zu üben, sich umweltbewusst zu verhalten sowie Satzung und Gewässerordnung einzuhalten.
  5. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die Fangstatistik bis spätestens zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres, auch bei Fehlanzeige, ausgefüllt zurückzusenden. Einen neuen, gültigen Fangerlaubnisschein erhält das aktive Mitglied nur, wenn die Fangstatistik zurückgesendet und der Jahresbeitrag gem. § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 3.1 abgebucht oder beglichen wurde.
  6. Die Mitglieder dürfen kein Pacht- oder Kaufangebot unmittelbar oder mittelbar auf ein Gewässer abgeben, das der Verein bisher gepachtet hatte. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass sie als Mitbewerber auftreten, es sei denn, sie sind Pachtvorgänger gewesen.
  7. Satzungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes binden nach Bekanntgabe jedes Mitglied. Als Bekanntgabe reicht der Aushang im Vereinsheim.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    Austritt
    Tod
    Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand vorzunehmen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Hierbei muss die Austrittserklärung bis spätestens 30. September eines Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt, wenn
    3.1 der Bankeinzug des Mitgliedsbeitrages und / oder anderer Beiträge aus Verschulden des Mitgliedes nicht möglich ist und die Beiträge trotz Mahnung nicht bis spätestens 15. Februar des Beitragsjahres beim Verein eingegangen sind oder der Beitrag dreimal innerhalb von 5 Jahren, aus Verschulden des Mitgliedes, nicht abgebucht werden konnte.
    3.2 es eine Handlung begeht, die geeignet ist, den Verein in seinem Ansehen erheblich zu schädigen,
    3.3 es sich eines grob unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
    3.4 es sich eines schwerwiegenden Verstoßes oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen Beschlüsse der Vereinsorgane schuldig macht; das gilt gleichermaßen bei Zuwiderhandlungen gegen die eigene Gewässerordnung oder wenn Ordnungsmaßnahmen des Vorstandes nicht befolgt werden.
    3.5 Wird ein Mitglied nach § 8 Abs. 3.1 bis 3.4 ausgeschlossen, hat ein Einspruch durch das betroffene Mitglied keine aufschiebende Wirkung. Nur die nächste ordentliche Jahreshauptversammlung kann, auf schriftlichen Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes, den Ausschluss aufheben oder bestätigen.
  4. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes Mitglied des Vereins unter Angabe der Gründe schriftlich an den Vorstand stellen.
  5. Über den Ausschluss auf Antrag eines Mitgliedes verfügt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes und des Ehrenrates durch Zustellung eines eingeschriebenen schriftlichen Bescheides. Wird ein Antrag auf Ausschluss abgelehnt, hat der Vorstand dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Ausschlussbescheid oder Ablehnungsbescheid sind die Gründe aufzuführen und die Einspruchsmöglichkeit anzugeben. Gegen den Ausschlussbescheid oder Ablehnungsbescheid ist der Einspruch zulässig, der innerhalb vier Wochen nach Zustellung mit eingehender Begründung an den Vorstand durch Einschreiben einzureichen ist. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  6. Der Auszuschließende, der durch Ordnungsmaßnahmen Betroffene und das verletzte Mitglied, dessen Antrag abgelehnt wurde, können mit der Einlegung des Einspruchs den Ehrenrat anrufen.
  7. Über den Einspruch entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung, in der der Einspruchsführer seine Interessen durch persönliche Teilnahme vertreten kann. Die gleichen Rechte hat das antragsberechtigte Mitglied.
  8. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Austritts oder des Ausschlusses nachzukommen. Mit ihrem Ausscheiden oder Ausschluss gehen alle Mitgliedsrechte, insbesondere jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins verloren.
  9. Ausgeschlossene Mitglieder verwirken das Recht auf jegliche Fischereierlaubnis an den Vereinsgewässern. Der erneute Beitritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist erst nach 3 Jahren möglich.

§ 9 Sportfischerpass

  1. Allen aktiven Vereinsmitgliedern wird der „Sportfischerpass" des Verbandes ausgehändigt, dem der Verein angehört.
  2. Der Sportfischerpass bleibt Eigentum des Verbandes und ist mit dem Ausscheiden des Inhabers oder des Vereins aus dem Verband, zurückzugeben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
 

§ 11 Vorstand

  1. Vertretungsberechtigter Vorstand
    Der Vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Der Kassenverwalter und der Schriftführer sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Erweiterter Vorstand
    Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • dem vertretungsberechtigten Vorstand
    • dem Jugendgruppenleiter und dem Stellvertreter
    • dem Sportwart
    • dem Gewässerwart
    • dem Pressewart
    • dem Materialwart
    • den 4 Beisitzern
    • den Ehrenvorstandsmitgliedern (als nicht stimmberechtigt) und dem Vertreter des Verpächters (als nicht stimmberechtigt).
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt, soweit sie nicht Ehrenvorstandsmitglieder, Verpächter oder Vertreter des Verpächters sind. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Versammlung werden die Kandidaten für die einzelnen Ämter bekannt gegeben. Die Wahl beginnt, wenn es auf Nachfragen keine weiteren Vorschläge aus der Versammlung gibt. Ämter auf die sich mehrere Kandidaten bewerben, sind immer durch Einzelabstimmung zu wählen.
    Ämter für die jeweils nur ein Kandidat zu Verfügung steht, können zusammengefasst und im Block gewählt werden. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen.
    Bei mehreren Bewerbern für ein Amt ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der Stimmen erhalten hat. Bei der Wahl des Jugendgruppenleiters und seines Stellvertreters ist der Jugendgruppe ein Vorschlagsrecht zu gestatten. Der Verpächter entsendet seinen Vertreter. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder dauert jeweils bis zur vierten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wahlzeit kann dabei über- oder unterschritten werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist es dauernd oder voraussichtlich für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Vorstand eine Ersatzperson tätig werden lassen, die der Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Maßgabe dieser Satzung oder zwingender Gesetzesvorschriften der Mitgliederversammlung vorbehalten oder übertragen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder ist nicht übertragbar.
    Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die in Ausübung ihres Amtes entstehen, sind ihnen zu vergüten, Höhe und Umfang regelt die Geschäftsordnung. Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder werden nach den jeweils geltenden Reisekostensätzen des Landesverbandes abgegolten, dem der Verein angehört.
  6. Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung können den durch Arbeit besonders belasteten Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen daneben gewährt werden, Höhe und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
  7. Bei allen Zahlungen sind die Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit zu beachten

§ 12 Einzelne Ämter

  1. 1. Vorsitzender
    Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Vertreter, beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein. Er führt den Vorsitz und hat dafür zu sorgen, dass die Vorstands- und die Versammlungsbeschlüsse ausgeführt und eingehalten werden.
    Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  2. Schriftführer
    Über alle Sitzungen und Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen und zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen; das Protokoll der Vorstandssitzung ist in der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen. Er erledigt außerdem den Schriftwechsel des Vereins, soweit dieser nicht den 1. Vorsitzenden, die Jugendgruppe oder Kassenangelegenheiten betrifft.
  3. Kassenverwalter
    Der Kassenverwalter verwaltet die Kasse. Er darf Geldauszahlungen und Geldabhebungen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden leisten bzw. tätigen und hat den Eingang der Jahresbeiträge zu überwachen. Er erledigt den die Kassenverwaltung betreffenden Schriftverkehr und ist verpflichtet, jederzeit dem Vorstand und den Kassenprüfern Einsicht in die Kasse und die Kassenbücher zu gewähren.
  4. Weitere Vorstandsmitglieder
    Die übrigen Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der in der Satzung vorgegebenen Zwecke und nach Maßgabe der jeweiligen Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse aus.

§ 13 Versammlungen

  1. Alle Versammlungen werden nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter, einberufen. Vorstandssitzungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mit mindestens zweiwöchiger Ladungsfrist einberufen.
  3. Zur 1. Mitgliederversammlung ist spätestens 12 Wochen nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres einzuladen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannte Anschrift erfolgt ist und dem Vorstand bis zum 10. März eines jeden Jahres keine schriftliche Mitteilung vorliegt, dass eine Einladung nicht zugestellt wurde.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung verlangen, wobei der Grund anzugeben ist. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen entsprochen, so können die Antragsteller selbst die Versammlung unter Mitteilung des Sachverhaltes einberufen.
  5. Anträge der Mitglieder zu den Versammlungen sind spätestens bis 15.02. des Versammlungsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Rechtzeitig eingegangene Mitgliederanträge sind in der Tagesordnung bekannt zu geben. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur in die Tagesordnung der ordentlichen JHV des nächsten Jahres aufgenommen werden. Dringende Anträge der Mitglieder können durch Beschluss der Versammlung nur in die Tagesordnung aufgenommen werden wenn es unaufschiebbare Gründe gibt und 2/3 der anwesenden Mitglieder der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen. Sie sollen schriftlich begründet werden, um dem Vorstand eine Stellungnahme gegenüber den Mitgliedern zu ermöglichen.
  6. Abstimmung
    Jedes aktive Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Tagesordnungspunkte müssen zur wirksamen Beschlussfassung in der Tagesordnung ausreichend und hinreichend bestimmt sein. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
    Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der Jahreshauptversammlung. Die Beschlüsse der Versammlung sind für Vorstand und Vereinsmitglieder bindend. Soweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes besteht, können Beschlüsse der Mitgliederversammlung nur empfehlenden Charakter haben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über folgende Gegenstände:
  1. Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kassenprüfer,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Aussprache darüber,
  3. Entlastung des erweiterten Vorstandes, wobei auch nur einzelne Vorstandsmitglieder und/oder einzelne Geschäftsbereiche entlastet werden können,
  4. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder,
  5. Satzungsänderungen, Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern, wegen besonderen Verdiensten,
  7. Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes,
  8. Abwahl des erweiterten Vorstandes trotz Entlastung,
  9. Auflösung des Vereins.

§ 15 Kassenführung und Prüfung

  1. Für die ordnungsgemäße Kassenführung und Rechnungslegung ist der Kassenverwalter, unter Anwendung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, verantwortlich.
  2. Die Rechnungsprüfung ist durch einen ordnungsgemäß zugelassenen Steuerberater, nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, vorzunehmen. Dem Steuerberater ist das gesamte der Kassenführung zugeordnete Buch- und Aktenmaterial vorzulegen und dazu jede verlangte Auskunft zu erteilen. Der Prüfungsbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Eine Mindestanforderung der Vereinbarung zwischen Verein und Steuerberater regelt die Geschäftsordnung.
  3. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt und haben der Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse Bericht zu erstatten.

§ 16 Rücktritt des Vorstandes

Wenn dem erweiterten Vorstand Entlastung durch die Mitgliederversammlung versagt wird, muss er zurücktreten. Er setzt die Geschäftsführung, ausgenommen Grundstücks- und Finanzgeschäfte, jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch fort.
Wird einzelnen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes die Entlastung versagt, müssen diese zurücktreten.
Die verbleibenden Vorstandsmitglieder oder die Mitgliederversammlung müssen Ersatzpersonen benennen, die sofort gewählt werden. Die Amtszeit der so gewählten Vorstandsmitglieder dauert längstens bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.
Treten Mitglieder des erweiterten Vorstandes zurück, kann der Vorstand Ersatz berufen, der der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.
 

§ 17 Vereinsgewässer und ihre Benutzung

  1. Vereinsgewässer sind
    a) vom Verein gepachtete oder erworbene,
    b) von Vereinsmitgliedern im Auftrag des Vereins gepachtete,
    c) von Vereinsmitgliedern freiwillig dazu erklärte Fischgewässer.
  2. Die Benutzung der Vereinsgewässer ist aus den Fangerlaubniskarten ersichtlich. Änderungen werden gesondert bekannt gegeben.
  3. Der Vorstand ist befugt
    a) Gastkarten an Gastfischer auszugeben,
    b) Verkaufsstellen für Gastkarten zu bestimmen.
  4. Gastfischer, die Fischfrevel begehen, die Gewässerordnung missachten, sich grob unsportlich verhalten, Mitglieder sowie Gastfischer erheblich belästigen oder von denen eine rechtskräftige Bestrafung wegen Fischereivergehen bekannt wird, dürfen ab diesem Zeitpunkt keine Gastkarte mehr erhalten. Im Besitz befindliche Gastkarten sind sofort einzuziehen. Sämtliche Ausgabestellen von Gastkarten sind hiervon zu unterrichten.
  5. Es gilt die vom Vorstand erlassene Gewässerordnung. Satzungsgemäße Rechte der Mitglieder können durch die Gewässerordnung nur eingeschränkt werden, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften dies zwingend erforderlich machen.

§ 18 Jugendordnung

  1. Die Vereinsjugend wird von dem Jugendgruppenleiter geführt.
  2. Der Jugendgruppenleiter ist vom Vorstand und der Mitgliederversammlung in wichtigen Jugendangelegenheiten zu hören.
  3. Als Jugendliche gelten Personen vom 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und in jugendpflegerischem Sinne zu betreuen. Die Jugend des Vereins bekennt sich zur olympischen Idee. Parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität ist bei der Jugendarbeit zu wahren.
  5. Der Jugendliche hat die Pflicht, im Kalenderjahr an mindestens 5 Jugendveranstaltungen teilzunehmen.
    Die unentschuldigte Nichtteilnahme zieht eine Verwarnung und Angelsperre nach sich.
    Die Dauer der Angelsperre entscheidet der Jugendleiter nach Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand.
    Kommt der Jugendliche dieser Verpflichtung zum wiederholten Male nicht nach, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.

§ 19 Geschäftsordnung und Mitgliederbeschlüsse

  1. Neben der Satzung beschließt der Verein eine Geschäftsordnung.
    Beschluss und Änderungen der Geschäftsordnung sind nur mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich.
    Die Geschäftsordnung oder deren Änderung sind nicht Bestandteil der Satzung.
    Ihr Beschluss oder Änderung stellt keine Satzungsänderung dar und bedarf nicht der Eintragung ins Registergericht.
  2. Mitgliederbeschlüsse die nicht der sofortigen Eintragung, bzw. einer sofortigen Satzungsänderung bedürfen, werden gesammelt und sind bei einer später notwendig werdenden Satzungsänderung einzuarbeiten, sofern noch Notwendigkeit besteht.
    Nach Möglichkeit sind Mitgliederbeschlüsse in die Geschäftsordnung zu beschließen, um Satzungsänderungen zu vermeiden.

§ 20 Ehrenrat

  1. Jeweils mit der Wahl eines neuen Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung ein aus 5 Mitgliedern bestehender Ehrenrat zu wählen. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht zu gleicher Zeit dem Vorstand angehören.
  2. Die 5 Mitglieder des Ehrenrates wählen mit einfacher Mehrheit ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
    a) Ruft ein Mitglied den Ehrenrat gemäß § 8 Ziffer 6 an, so klärt der Ehrenrat unverzüglich den Sachverhalt durch Erhebung der innerhalb der Einspruchsfrist angegebenen Beweise. Die als Zeugen benannten Vereinsmitglieder haben der Vorladung des Ehrenrates Folge zu leisten. Der Vorsitzende des Ehrenrates trägt der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung den ermittelten Sachverhalt vor.
    Der Ehrenrat ist berechtigt, der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zu unterbreiten.
    b) In allen Streitigkeiten innerhalb des Vereins ist mit Zustimmung der Beteiligten eine gütliche Regelung zu versuchen.
    c) Der Ehrenrat hat ein Anhörungsrecht gegenüber dem Vorstand, um in Streitigkeiten zwischen Vorstand und Vereinsmitgliedern vermitteln zu können.
  4. Der Ehrenrat, der sich seine Geschäftsordnung selbst gibt, kann die unter Ziffer 3a bis 3 c genannten Handlungen vornehmen, wenn mindestens ein Ehrenratmitglied außer dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter anwesend ist.
  5. In Verhandlungen, die den Beteiligten und dem Vorstand rechtzeitig mitzuteilen sind, haben diese Anspruch auf rechtliches Gehör.
  6. Mitglieder des Ehrenrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Höhe und Umfang bestimmt die Geschäftsordnung des Vereines.

§ 21 Haftungsausschlüsse

  1. Das Beteiligen an den Veranstaltungen des Vereins und das Benutzen der Anlagen und Geräte desselben erfolgt auf ausschließliche Gefahr jedes einzelnen Mitgliedes.
  2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
    Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das vorhandene Vereinsvermögen.
  3. Der Verein stellt seine Vorstandsmitglieder und ehrenamtlichen Erfüllungsgehilfen von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen auch gegenüber Dritten frei. Die Haftung für vorsätzliches Handeln wird hiervon nicht berührt.

§ 22 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung muss einberufen werden, wenn Mitglieder dies mit einer 3/4-Mehrheit verlangen.
  3. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Vereins verbleibende Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung erlangt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.03.2008 im Innenverhältnis ihre Gültigkeit und ersetzt alle bisherigen Satzungen und Mitgliederbeschlüsse.
Sie tritt mit Datum der Eintragung in das Registergericht in Kraft.