Geschäftsordnung des ASV Wölfersheim und Umgebung e.V.
§ 1 Geltungsbereich, Zweck und Beschlussfassung
- Die Geschäftsordnung gilt für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit diese keine Satzungsänderung darstellen, bzw. erfordern. Im Recht steht die Satzung vor der Geschäftsordnung.
- Die Geschäftsordnung soll gewährleisten, dass Mitgliederbeschlüsse flexibel umzusetzen sind, ohne eine Satzungsänderung vornehmen zu müssen.
- Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung und binden nach Bekanntgabe jedes Mitglied. Als Bekanntgabe reicht ein aktueller Aushang im Vereinsheim. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, eine Änderung der Geschäftsordnung stellt keine Satzungsänderung dar und bedarf nicht der Eintragung ins Registergericht.
§ 2 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge für aktive Mitgliedschaft ab 2009
Aufnahmegebühren
- Senioren 250,00 €
- Jugendliche 50,00 €
- Schwerbehinderte zu 100% 0,00 €
Mitgliedsbeitrag
- Senioren 90,00 €
- Angehörige Eón 70,00 €
- Jugend 40,00 €
- Schwerbehinderte zu 100% 0,00 €
- Ehrenmitglieder 0,00 €
§ 3 Auslagen, Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten
Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen der allgemeinen Abgabenordnung und Reisekostensätze des Verbandes, dem der Verein angehört. Unbeachtet diesen Vorschriften gelten vereinsinterne Höchstgrenzen für nachstehend aufgeführte
Kostenerstattungen.
- Fahrtkosten der Vorstandsmitglieder für Fahrten zu Arbeitstreffen im Büro und Vorstandssitzungen sind auf 30 km pro Fahrt beschränkt. Eine Fahrt beinhaltet die Hin- und Rückfahrt.
- Fahrtkosten und Auslagen für Ehrenratsmitglieder sind beschränkt auf Fahrtkosten von und zu Ehrenratssitzungen und Fahrten zu Einladungen durch den Vorstand, bis 250 km pro Person und Jahr. Telefon-, Fax- und Portokosten, sowie Kosten für Schreibauslagen wie Briefpapier und Kuverts, bis 25,00 € pro Person und Jahr, für den Ehrenratsvorsitzenden 50,00 € im Jahr.
- Fahrtkosten für Gewässerkontrollen sind jährlich pro Gewässeraufseher auf 350 km beschränkt. Besonders belasteten Gewässeraufseher kann der Vorstand im Einzelfall bis zu 500 km jährlich erstatten.
In allen Fällen sind die Kosten nachzuweisen und werden nur auf formgerechten Anträgen erstattet. Anträge für jährliche Kosten sind bis spätestens 15.12. des Geschäftsjahres einzureichen, Anträge für monatliche Kosten zu jeder Vorstandssitzung, sonstige Anträge auf Kostenerstattung nach ihrer Entstehung.
§ 4 Beschlüsse die ausschließlich einer Mitgliederversammlung vorbehalten sind
- Alle Beschlussfassungen die bereits durch die Satzung geregelt sind.
- Erhebungen von Umlagen und Verpflichtung zu Arbeitsdiensten, Beschluss durch 3/4 Mehrheit.
- Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe des Vereines, Beschluss durch 3/4 Mehrheit.
- Verbandswechsel, Beschluss durch 2/3 Mehrheit.
§ 5 Ausgaben und Investitionen
- Ausgaben die dem Verein fremd sind dürfen nur getätigt werden, wenn unter Beteiligung aller Vorstandsmitglieder der Vorstand dies mit absoluter Mehrheit beschließt und ausreichende Deckungsmittel zur Verfügung stehen.
- Ausgaben. wie z.B. Fischbesatz, Pachtzahlungen, Versicherungen, Beiträge, Gebühren und andere regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind Ausgaben die dem Verein nicht fremd sind und unterliegen nicht der vorstehenden Beschränkung.
- Ausgaben deren Einzelsumme 500,00 € überschreiten sind durch Vorstandbeschluss mit 2/3 Mehrheit zu genehmigen. In dringenden Fällen kann eine solche Ausgabe auch nachträglich, gemäß vorstehenden Bedingungen, genehmigt werden.
- Für Ausgaben und / oder Investitionen deren Einzelbetrag 1.000,00 € überschreiten, müssen mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Das Gleiche gilt für Löhne oder Dienstleistungsverträge deren Jahressumme 2.000,00 € überschreiten.
- Über Vermögensgegenstände des Vereines ist eine lückenlose Inventarliste zu führen, die auch mind. einmal jährlich Gegenstand der Kassenprüfung sein muss. Für Vermögensgegenstände die ausgesondert werden sollen, müssen alle Mitglieder die Möglichkeit haben ein Kaufangebot abzugeben. Für die Umsetzung ist der Vorstand verantwortlich.
§ 6 Ehrungen
- Für 15 Jahre Vereinsmitgliedschaft das Vereinabzeichen in Bronze
- Für 25 Jahre Vereinsmitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Silber
- Für 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Gold plus Urkunde
- Für 50 Jahre Vereinszugehörigkeit beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft plus Urkunde
- Für besondere Verdienste beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft plus Urkunde
§ 7 Mindestanforderung der Vereinbarung zwischen Verein und Steuerberater
Die Mindestanforderung der Vereinbarung zwischen Verein und Steuerberater soll sicherstellen, dass der Steuerberater neben seinen üblichen Aufgaben eine Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand ausübt, sowie eine Kassenprüfung mit abschließendem Bericht vornimmt und die Prüfung sich nicht nur auf Stichproben beschränkt. Um dies zu gewährleisten muss die Vereinbarung mindestens die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Buchführung
- Kontieren und Verbuchen der vorbereiteten Belege inklusive Umsatzsteuervoranmeldungen und Anlagenbuchhaltung, sowie BWA falls der Verein bilanziert.
- Kontrolle der satzungsgemäßen Anforderungen an Auszahlungen insbesondere der Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden (oder dessen gesetzliche Vertreter) und des Verwendungszwecks. Auf eventuell gemeinnützigkeitsschädliche Sachverhalte oder nicht Satzungsgemäße Auszahlungen ist der Vorstand, die Kassenprüfer und der Ehrenrat hinzuweisen.
- Verbuchen der Beträge auf die Sparten wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb anhand von Vorgaben vom Vorstand. Auf Vorgabenfehler ist hinzuweisen.
- Aufsplittung und schriftlicher Bericht zur jährlichen Rücklagenbildung aus den Gewinnen, konform zur Satzung und AO.
- Abstimmung der Mitgliedsbeiträge nach Kategorien anhand einer Sollvorgabe des ASV. Die Kontrolle der Mitgliedsbeiträge inklusive Retouren und zu belastender Bankgebühren wird vom ASV vorgenommen.
- Erstellen einer Liste über Retouren und zu belastender Bankgebühren im ersten Quartal aus Kontoauszügen; soweit möglich inklusive Mitgliedsnamen und Summen.
- Mitteilung an die Kassenprüfer und den Ehrenrat, wenn vom Steuerberater an den Vorstand gerichtete Beanstandungen oder Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten durch den Vorstand beseitigt werden. Die Frist beginnt mit Absendung an den Vorstand. Rechnungen müssen zweifelsfrei den Grund der Ausgabe erkennen lassen, es genügt nicht, lediglich eine Sparten- oder Kontozuordnung vorzunehmen.
Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung
- Erstellen eines Jahresabschlusses mit Gewinn- und Verlustrechnung, falls der Verein bilanziert, inklusive Bilanz und Durchführung einer Differenzanalyse mit Meldung an den Vorstand, Kassenprüfer und Ehrenrat, falls eine Differenz mehr als 20 Prozent oder 2.500 € ausmacht. Gründe für solche Differenzen sind im Kassenbericht der jährlichen Hauptversammlung zu erklären.
- Falls der Verein bilanziert, erstellen einer jährlichen Cashflow Rechnung Überleitung des Geldbestandes am Anfang der Periode zum Bestand am 31.12. des Jahres
Auslage für Hauptversammlung
- Erstellen einer Auslage für die jährliche Hauptversammlung, in der die finanzielle Situation des ASV leicht verständlich dargestellt wird, inklusive Differenzanalyse, Anfangsgeldbestand, plus/minus Überschuss und Schlussgeldbestand, stimmig mit der Plausibilitätsprüfung. Die Auslage muss in ihrer Form jährlich gleichlautend sein, damit sie zu den Vorjahren vergleichbar bleibt. Als Vorgabe soll die Auslage des Geschäftsjahres 2011 dienen, vorausgesetzt, sie beinhaltet bereits die Differenzanalyse.
Verantwortlichkeit
Der Steuerberater sichert seinem Mandanten aufgrund der erteilen Vollmacht folgendes zu:
- Der Steuerberater übernimmt in vollem Umfang und in voller Verantwortlichkeit unter Wahrung aller Fristen, die rechtzeitige Abgabe aller steuerrelevanten Erklärungen gegenüber dem Finanzamt oder sonstigen Stellen.
- Schriftverkehr der zwischen dem Finanzamt und dem Bevollmächtigtem über den Mandanten geführt wird, wird vom Auftragnehmer als Kopie dem Auftraggeber unverzüglich weitergeleitet.
§ 8 In Kraft treten
- Die Geschäftsordnung tritt durch den Mitgliederbeschluss der JHV am 25.03.2013 in der vorstehenden Fassung in Kraft.
- Für die Richtigkeit der Wiedergabe, auch bei zukünftigen Änderungen, unterzeichnen der amtierende
Wölfersheim, den 25. März 2013
Angelsportverein Wölfersheim und Umgebung e. V.
Der Vorstand