Schonzeiten und Entnahmemaße
Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn ihre Länge außerhalb des Entnahmemaßes liegt zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart Schonzeit Entnahmemaß
Aal 15.09. - 01.03. 50 - 70 cm
Äsche 01.03. - 15.05. 30 - 45 cm
Atlantische Forelle
(Bach,- Meer-, Seeforellen)
01.10. - 31.03. 25 - 60 cm
Barbe ohne 40 - 60 cm
Hecht 01.02. - 15.04. 50 - 90 cm
Karpfen (Wildform) 15.03. - 31.05. 45 - 60 cm
Karpfen (Teichform) ohne 45 - 60 cm
Moderlieschen 01.05. - 30.06. --
Nase 15.03. - 30.04. 25 - 40 cm
Rotfeder 15.03. - 31.05. 20 - 30 cm
Schleie 01.05. - 30.06. 25 - 45 cm
Zander ohne ab 50 cm

ACHTUNG: Für den Zander in unseren Gewässern gilt ein Entnahmeverbot vom 01.02. – 15.04.

Beachten Sie bitte unbedingt die Fangverbote gemäß der
Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische(HFischV) wie z.B. Karausche, Atlantischer Stör und Andere

Keinen Schonzeiten und Mindestmaßen unterliegen: Brachse (Blei), Rapfen, Ukelei, Flussbarsch, Rotauge, Wels, Regenbogenforelle.

Absolute Fangverbote
sind in § 1 der Verordnung geregelt:
Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen:
Bachneunauge
Bitterling
Elritze
Flunder
Flußneunauge
Finte
Karausche
Koppe/Groppe
Lachs
Maifisch
Meerforelle
Meerneunauge
Neunstachliger Stichling
Nordseeschnäpel
Quappe
Schlammpeitzger
Schneider
Steinbeißer
Stör
Strömer
Zährte
Edelkrebs
Steinkrebs

Aufgeblasene Flußmuschel, Kleine Flußmuschel (Bachmuschel), Kleine Flußmuschel, Malermuschel, Abgeplattete Teichmuschel, Schlanke Teichmuschel, Flußperlmuschel, Gewöhnliche Teichmuschel, Flache Teichmuschel, Dickschalige Kugelmuschel, Flußkugelmuschel, Hornfarbene Kugelmuschel, Teichkugelmuschel, Gemeine Erbsenmuschel, Glatte Erbsenmuschel, (Winzige) Falten-Erbsenmuschel, Kugelige Erbsenmuschel, Kleinste Erbsenmuschel, Große Erbsenmuschel, Stumpfe Erbsenmuschel, Dreieckige Erbsenmuschel, Kleine Faltenerbsenmuschel